(1) Beamtinnen/Beamte in Gesundheitsberufen in Einrichtungen der GGZ im Sinne des § 37h Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und 3 lit. a, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5 lit. a und b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, erhalten aus Anlass der Vollendung einer tatsächlich erbrachten Dienstzeit von 5, 10, 15, 20, 30 und 35 Jahren eine Treueprämie von einem halben Monatsbezug des letzten Monats der Vollendung der jeweils geforderten Dienstzeit.
(2) Bei teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt und vollbeschäftigt gewesenen Bediensteten ist der Berechnung der Treueprämie das aus der Voll- und Teilbeschäftigung errechnete durchschnittliche Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2023
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