§ 2 § 2 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
Rückverweise
Der Gemeinderat kann die Anwendung dieses Gesetzes auf die besonderen Verhältnisse einer Beamtengruppe (§ 68) durch Verordnung regeln.
Keine Ergebnisse gefunden