(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge – mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 75 und § 75 a – sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(2) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2017 beträgt 1,008.
(3) Bei der Pensionsanpassung 2018 ist die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise anzuwenden.
(4) Bei der Pensionsanpassung 2019 ist die in § 717a ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise anzuwenden.
(5) Bei der Pensionsanpassung 2020 ist die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise anzuwenden.
(6) Bei der Pensionsanpassung 2021 ist die in § 744 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise anzuwenden.
(7) Bei der Pensionsanpassung 2022 ist die in § 759 ASVG für das Kalenderjahr 2022 festgelegte Vorgangsweise anzuwenden.
(8) Bei der Pensionsanpassung 2023 ist die in § 775 und § 776 ASVG für das Kalenderjahr 2023 festgelegte Vorgangsweise anzuwenden.
(9)
1. Bei der Pensionsanpassung 2024 ist die in § 790 ASVG für das Kalenderjahr 2024 festgelegte Vorgangsweise sinngemäß anzuwenden.
2. Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, ist § 43 Abs. 29 Stmk. Pensionsgesetz 2009 anzuwenden.
(10)
1. Bei der Pensionsanpassung 2025 ist die in § 807 ASVG für das Kalenderjahr 2025 festgelegte Vorgangsweise sinngemäß anzuwenden.
2. Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren, ist § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2025 über die Pensionsanpassung 2025, LGBl. Nr. 12/2025, sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/1968, LGBl. Nr. 17/1976, LGBl. Nr. 65/2000, LGBl. Nr. 1/2003, LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 147/2006, LGBl. Nr. 53/2007, LGBl. Nr. 56/2008, LGBl. Nr. 38/2009, LGBl. Nr. 71/2010, LGBl. Nr. 16/2012, LGBl. Nr. 43/2013, LGBl. Nr. 79/2014, LGBl. Nr. 17/2016, LGBl. Nr. 103/2016, LGBl. Nr. 53/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 54/2021, LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 104/2023, LGBl. Nr. 75/2024, LGBl. Nr. 49/2025
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