(1) Ab Wirksamwerden der Aufteilung der Gemeinde Murfeld sind anhängige Verwaltungsverfahren von den Gemeindebehörden der aufnehmenden Marktgemeinden weiterzuführen, in deren sachliche und örtliche Zuständigkeit die Angelegenheit fällt.
(2) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufteilung bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gelten als entsprechende Dienstverhältnisse der Marktgemeinde Straß in Steiermark.
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