LandesrechtSteiermarkLandesesetzeHöhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags§ 1

§ 1Höhe des Tarifs

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber wird mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbaufördungerungsbeitragsgesetzes 2018 festgelegt.

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