Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags
Vorwort
§ 1
§ 1 Höhe des Tarifs
Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber wird mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbaufördungerungsbeitragsgesetzes 2018 festgelegt.
§ 2
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.