LandesrechtSteiermarkLandesesetzeHöhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags

Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

§ 1

§ 1 Höhe des Tarifs

Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber wird mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbaufördungerungsbeitragsgesetzes 2018 festgelegt.

§ 1a

§ 1a Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

§ 2

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.