§ 58g § 58g — Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
Gliederung
VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen
§ 58g § 58g
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden