§ 2 § 2 — Steiermärkisches Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt I Artikel I
§ 2 § 2
Rückverweise
Die Bezüge des Landeshauptmannes sind im § 6 und die Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im § 35 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273 (Bezügegesetz) geregelt. Für die Vergütungen von außerordentlichen Auslagen und für die Reisegebühren mit Ausnahme der im § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273, geregelten Vergütung gelten auch für den Landeshauptmann die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Keine Ergebnisse gefunden