(1) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden Gemeinderat) besteht aus 48 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen sind. Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode).
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