Dieses Gesetz regelt das Dienst- und Besoldungsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bis zum 28. Februar 2003 begründet wurde, sowie die Pensionsansprüche dieser Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2003
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