(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten innerhalb der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsabgeltung auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 30 Tage dauert.
(3) Leitenden Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gebührt für die Dauer der Verwendung eine Zulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen, wenn sie dauernd mit der Leitung des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes betraut sind und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 MTD-Gesetz verfügen. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen.
(4) 1. Die in § 37h Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und 3 lit. a, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5 lit. a und b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 genannten Bediensteten erhalten aus Anlass der Vollendung einer tatsächlich erbrachten Dienstzeit von 5, 10, 15, 20, 30 und 35 Jahren eine Treueprämie von einem halben Monatsbezug des letzten Monats der Vollendung der jeweils geforderten Dienstzeit.
2. Bei teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt und vollbeschäftigt gewesenen Bediensteten ist der Berechnung der Treueprämie das aus der Voll- und Teilbeschäftigung errechnete durchschnittliche Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016 , LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025