Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft
Vorwort
§ 1
§ 1 Einrichtung und Zweck
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung eingerichtet. Ihr Zweck ist die Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von
1. Patientinnen/Patienten von Krankenanstalten,
2. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeeinrichtungen,
3. Klientinnen/Klienten mobiler Dienste sowie
4. Personen, die die Dienste freiberuflich tätiger Angehöriger von Gesundheitsberufen, ausgenommen Tierärzte, in Anspruch nehmen.
(2) Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 sind Einrichtungen gemäß § 1 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG).
(3) Pflegeeinrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind sämtliche dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 unterliegende Einrichtungen.
(4) Mobile Dienste im Sinne des Abs. 1 sind die nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz sicherzustellenden sozialen Dienste der Alten-, Familien- und Heimhilfe und der Gesundheits- und Krankenpflege, soweit diese nicht stationär erbracht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2009, LGBl. Nr. 23/2019
§ 2
§ 2 Aufgaben und Rechte
(1) Die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung hat für die im § 1 genannten Personen bzw. ihre gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter sowie ihre Angehörigen hinsichtlich ihrer Behandlung oder Betreuung in diesen Einrichtungen bzw. durch diese Personen oder Dienste folgende Aufgaben wahrzunehmen, ausgenommen im Fall offensichtlich mutwilliger Anbringen:
1. Entgegennahme und Prüfung von Anregungen,
2. umfassende Beratung und Erteilung von Auskünften, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
3. Entgegennahme, Prüfung und Aufklärung von Beschwerden, Information der Patientinnen/Patienten bzw. Bewohnerinnen/Bewohner und Betreuten vom Ergebnis der Prüfung,
4. Aufklärung von Mängeln und Missständen sowie Abgabe von Empfehlungen.
(2) Bei Wahrnehmung oder Vermutung von Missständen in der öffentlichen Verwaltung hat die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung die Volksanwaltschaft zu befassen.
(3) Die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung hat mit Vertreterinnen/Vertretern der in Betracht kommenden Personengruppen wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen oder Seniorenvereinigungen bzw. Seniorenbeiräten sowie Vertreterinnen/Vertretern der im § 1 Abs. 2 bis 5 genannten Einrichtungen bei Bedarf in der jeweils geeigneten Form zusammenzuarbeiten.
(4) Die Rechtsträger bzw. Betreiber der Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen, alle Organe und Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Landes unterstellten Rechtsträger haben die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben. In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung das Recht, Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen zu betreten.
(4a) In Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 hat die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung das Recht,
1. Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen zu betreten und
2. im erforderlichen Ausmaß Sprechstunden in Pflegeeinrichtungen abzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihr bei Bedarf vom Rechtsträger bzw. Betreiber der jeweiligen Pflegeeinrichtung unentgeltlich eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung hat diesem die Termine für die Sprechstunden spätestens 14 Tage im Voraus bekannt zu geben.
(5) Wird die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung mit einer Angelegenheit freiberuflich tätiger Angehöriger von Gesundheitsberufen befasst, sind die betroffenen Berufsangehörigen beziehungsweise Einrichtungen einzuladen, zum konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen. Die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung hat erforderlichenfalls mit internen Informations- und Beschwerdestellen und mit den gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2009, LGBl. Nr. 23/2019, LGBl. Nr. 110/2023
§ 2a
§ 2a Datenverarbeitung
Die Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Sie hat dabei auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu achten und technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 3
§ 3 Leitung
(1) Zur Leitung der Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung ist von der Landesregierung eine/ein Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann auf die Funktionsdauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung erfolgt über einvernehmlichen Vorschlag jener Mitglieder der Landesregierung, die für Krankenanstaltenangelegenheiten, für Belange der Pflegeheime sowie für Belange der mobilen Dienste zuständig sind.
(2) Die Stelle der/des Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.
(3) Voraussetzung für die Funktion als Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann sind
– Kenntnisse der Grundlagen des Gesundheitswesens sowie der organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange von Krankenanstalten, Pflegeheimen und -plätzen sowie von mobilen Diensten und
– praktische Erfahrung im Gesundheits- oder Krankenanstaltenwesen oder im Pflegewesen.
(4) Die Rechtsbeziehungen der Mitglieder der Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung zum Land sind nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften zu regeln. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Artikels 20 B-VG.
(5) Zur Besorgung ihrer Geschäfte kann sich die/der Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Das notwendige und für die Aufgabenerfüllung qualifizierte Personal ist von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
(6) Die/Der Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann ist in Ausübung ihres/seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die/Der Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(7) Die Landesregierung hat das Recht, die/den Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
2. die/der Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann gröblich oder wiederholt gegen ihre/seine Pflichten verstößt oder ein mit ihrer/seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
3. die/der Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann ihre/seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
4. gegen die Patientinnen-/Patienten- und die Pflegeombudsfrau/den Pflegeombudsmann rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 130/2014
§ 4 § 4
§ 4 Tätigkeitsbericht
Die/Der Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann hat alle zwei Jahre einen Bericht über ihre/seine Tätigkeit und die hierbei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen, die diesen Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2013
§ 4 a
Strafbestimmungen
§ 4a
(1) Wer als Rechtsträger von Krankenanstalten, als Betreiber von Pflegeeinrichtungen oder als Träger Mobiler Dienste seiner Informationspflicht nach § 2 Abs. 4 trotz einer mit angemessener Fristsetzung erfolgten nachweislichen Aufforderung durch die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
(2) Die Strafe befreit nicht von der Erfüllung der Informationspflicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2009
§ 5 § 5
§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2003, in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 6 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2003, in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombuds-mann/-frau), LGBl. Nr. 12/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 22/1997 und LGBl. Nr. 31/1999, außer Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau), LGBl. Nr. 12/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 22/1997 und LGBl. Nr. 31/1999, außer Kraft.
§ 6
Inkrafttreten von Novellen
§ 6
(1) Die Änderung der §§ 1 und 2 sowie die Einfügung des § 4 a durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2009 , in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 3 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010 , in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3 Abs. 6 und die Anfügung des § 3 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010 , in Kraft.
(4) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 16/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2013 , in Kraft.
(5) Die Änderung des § 3 Abs. 7 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2014 tritt § 3 Abs. 2 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
(7) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018 , in Kraft.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2019 treten § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 4 und 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2019 , in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 tritt § 2 Abs. 4 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 16/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 130/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 23/2019, LGBl. Nr. 110/2023