§ 12 Sonstige Ehrungen — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Rückverweise
Die Stadt kann Gemeindemitglieder aus Anlaß von Jubiläen und aus anderen Gründen, die einer Ehrung wert erscheinen, durch Verleihung von Anerkennungsurkunden und Überreichung von Ehrengaben auszeichnen.