(1) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
1. die Gemeinden Gams ob Frauental, Niedergams und Vochera am Weinberg zur Gemeinde Gams ob Frauental;
2. die Marktgemeinde Groß Sankt Florian und die Gemeinden Gussendorf, Grünau an der Laßnitz und Petzelsdorf in Weststeiermark zur Marktgemeinde Groß Sankt Florian;
3. die Gemeinden Feisternitz, Kleinradl und Oberlatein zur Gemeinde Kleinradl;
4. die Gemeinden Krottendorf an der Laßnitz, Lebing, Tanzelsdorf und Vochera an der Laßnitz zur Gemeinde Lebing;
5. die Gemeinden Sierling und Trog zur Gemeinde Marhof;
6. die Gemeinden Graschuh, Herbersdorf, Lasselsdorf und Rassach zur Gemeinde Rassach;
7. die Gemeinden Oisnitz, Sankt Josef (Weststeiermark) und Tobisegg zur Gemeinde Sankt Josef (Weststeiermark);
8. die Gemeinden Otternitz und Sankt Martin im Sulmtal zur Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal;
9. die Gemeinden Pirkhof, Sankt Stefan ob Stainz und Zirknitz zur Gemeinde Sankt Stefan ob Stainz;
10. die Marktgemeinde Stainz und die Gemeinde Gamsgebirg zur Marktgemeinde Stainz;
11. die Gemeinden Grub bei Groß Sankt Florian, Hasreith, Nassau, Sulzhof und Unterbergla zur Gemeinde Unterbergla;
12. die Gemeinden Lassenberg, Schönaich, Wettmannstätten und Wohlsdorf zur Gemeinde Wettmannstätten.
(2) Die Gemeinde Michlgleinz wird auf die gemäß Abs. 1 Z 11 und 12 neu gebildeten Gemeinden Unterbergla und Wettmannstätten so aufgeteilt, daß die Katastralgemeinde Michlgleinz zur Gemeinde Unterbergla und die Katastralgemeinde Weniggleinz zur Gemeinde Wettmannstätten fällt.
(3) Die Gemeinde Wald in Weststeiermark wird auf die gemäß Abs. 1 Z 5 und 10 neu gebildeten Gemeinden Marhof und Stainz und auf die Gemeinde Greisdorf so aufgeteilt, daß die Ortsteile Wald, Preisberg, Grünbaumgarten und Schönegg zur Gemeinde Marhof, die Ortsteile Steinreib, Niedergrail, Hochgrail und Greisbach zur Gemeinde Greisdorf und der restliche Teil zur Marktgemeinde Stainz fallen. Die Steiermärkische Landesregierung hat den genauen Grenzverlauf mit Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise