(1) Im politischen Bezirk Voitsberg werden von der Katastralgemeinde Muggauberg der Gemeinde Stallhofen die Häuser Nr. 42, 43, 45, 53 bis 70 sowie 74 und 75 ausgeschieden und in die Gemeinde Sankt Johann-Köppling eingegliedert. Von der Katastralgemeinde Hausdorf der Gemeinde Sankt Johann-Köppling werden die Häuser Nr. 19, 20, 23 bis 44 und 46 bis 72 ausgeschieden und in die Gemeinde Stallhofen eingegliedert.
(2) Von der Katastralgemeinde Muggauberg der Gemeinde Stallhofen werden die Häuser Nr. 46 bis 52 und ein Neubau ausgeschieden und in die Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld eingegliedert.
(3) Bei den Gebietsänderungen nach Abs. 1 und 2 hat die Steiermärkische Landesregierung mit Verordnung festzulegen, welche Grundstücke (Grund- und Bauparzellen) in die einzelnen Gemeinden eingegliedert werden. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
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