(1) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
1. die Gemeinden Badendorf, Haslach an der Stiefing und Ragnitz zur Gemeinde Ragnitz;
2. die Gemeinden Brünngraben, Höch, Neudorf im Sausal und Sankt Andrä im Sausal zur Gemeinde Sankt Andrä-Höch;
3. die Marktgemeinde Straß in Steiermark und die Gemeinde Gersdorf an der Mur zur Marktgemeinde Straß in Steiermark;
4. die Gemeinden Kainach bei Wildon und Weitendorf zur Gemeinde Weitendorf.
(2) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
1. die Gemeinden Hütt und Sankt Nikolai ob Draßling mit den Ortsteilen Karleiten und Marchtringberg mit den Häusern Nr. 32, 42 bis 44, 46, 47, 49 bis 52, 55 bis 58, 66 und 71 der Gemeinde Marchtring zur Gemeinde Sankt Nikolai ob Draßling;
2. die Gemeinden Wolfsberg im Schwarzautal und Marchtring ohne die Ortsteile Karleiten und Marchtringberg zur Gemeinde Wolfsberg im Schwarzautal.
(3) Im politischen Bezirk Leibnitz wird die Gemeinde Oberfahrenbach auf die Gemeinden Heimschuh und Großklein aufgeteilt. Die Katastralgemeinde Unterfahrenbach und der nördliche Teil der Katastralgemeinde Oberfahrenbach mit den Häusern Nr. 1, 3, 4, 6 bis 20, 67 bis 72, 75, 77 und 79 werden in die Gemeinde Heimschuh eingegliedert, der restliche Teil der Gemeinde Oberfahrenbach wird in die Gemeinde Großklein eingegliedert.
(4) Bei den Gebietsänderungen nach Abs. 2 und 3 hat die Steiermärkische Landesregierung mit Verordnung festzulegen, welche Grundstücke (Grund- und Bauparzellen) in die einzelnen Gemeinden eingegliedert werden. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
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