(1) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
1. die Marktgemeinde Groß Sankt Florian mit den Gemeinden Kraubath (Weststeiermark) und Lebing zur Marktgemeinde Groß Sankt Florian;
2. die Gemeinden Blumegg, Breitenbach in Weststeiermark, Lannach und Teipl zur Gemeinde Lannach;
3. die Marktgemeinde Schwanberg und die Gemeinde Mainsdorf zur Marktgemeinde Schwanberg;
4. die Gemeinden Grafendorf bei Stainz, Graggerer, Mettersdorf, Neudorf bei Stainz und Wetzelsdorf in Weststeiermark zur Gemeinde Stainztal;
5. die Gemeinden Dietmannsdorf im Sulmtal, Gasselsdorf und Sankt Ulrich in Greith zur Gemeinde Sulmeck-Greith;
6. die Gemeinden Rostock und Trahütten zur Gemeinde Trahütten;
7. die Gemeinden Oberhart und Sankt Martin im Sulmtal zur Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal.
(2) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
1. die Gemeinden Aibl und Rothwein mit der Katastralgemeinde Sankt Lorenzen sowie dem westlich des Auenbaches gelegenen Teil der Katastralgemeinde Bachholz der Gemeinde Stammeregg zur Gemeinde Aibl;
2. die Gemeinden Kleinradl und Kornriegl mit der Katastralgemeinde Stammeregg sowie dem östlich des Auenbaches gelegenen Teil der Katastralgemeinde Bachholz der Gemeinde Stammeregg zur Gemeinde Großradl;
3. die Marktgemeinde Preding und die Gemeinde Wieselsdorf mit dem südlichen, zur Pfarre Preding gehörenden Teil der Katastralgemeinde Tobisegg der Gemeinde Sankt Josef (Weststeiermark) zur Marktgemeinde Preding.
(3) Bei den Gebietsänderungen nach Abs. 2 hat die Steiermärkische Landesregierung mit Verordnung festzulegen, welche Grundstücke (Grund- und Bauparzellen) in die einzelnen Gemeinden eingegliedert werden. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise