(1) Insoweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe des Landes oder der Gemeinden zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde anstelle der Bundespolizei dieser Organe zu bedienen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde die Bundespolizei hievon zu verständigen, falls gemäß § 1 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten ist. Mit dem Zeitpunkt der Verständigung entfallen Rechte und Pflichten der Bundespolizei gemäß § 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006
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