(1) Über die dienstlichen Leistungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers ist zu berichten (§ 69 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985).
Diese Aufgabe obliegt
a) bei land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern, die an Schulen verwendet werden, den Leitern dieser Schulen,
b) bei Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von Leitern (§ 7 AVG 1950) dem Vorstand der Abteilung für landwirtschaftliches Schulwesen,
c) bei land- und forstwirtschaftlichen Landeslehreren, die an einer anderen Dienststelle als einer Schule verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten Amts- oder Abteilungsvorstand.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.
(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, derem Personalstand der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat, sofern der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 21 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) zuständig. War der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über drei Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist der Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer vorübergehend zugewiesen war.
(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 70 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.
(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen hätte, den Bericht zu verfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1989
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