Rückverweise
(1) Am 1. März 2023 noch anhängige Verfahren sind formlos einzustellen und die Parteien davon zu verständigen.
(2) Die Agrarbehörde Salzburg hat die Löschung von grundbücherlichen Eintragungen und Anmerkungen gemäß den §§ 4 und 6 des Gesetzes (§ 1) von Amts wegen oder auf Antrag des durch die Eintragung oder Anmerkung Belasteten zu veranlassen.
Keine Verweise gefunden