(1) Am 1. März 2023 noch anhängige Verfahren sind formlos einzustellen und die Parteien davon zu verständigen.
(2) Die Agrarbehörde Salzburg hat die Löschung von grundbücherlichen Eintragungen und Anmerkungen gemäß den §§ 4 und 6 des Gesetzes (§ 1) von Amts wegen oder auf Antrag des durch die Eintragung oder Anmerkung Belasteten zu veranlassen.
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