Vorwort
§ 1 § 1
Das Salzburger Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1970, LGBl Nr 68, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 29/1972, LGBl Nr 46/1974 und LGBl Nr 53/2011, tritt mit Wirksamkeit ab dem 1. März 2023 außer Kraft.
§ 2 § 2
(1) Am 1. März 2023 noch anhängige Verfahren sind formlos einzustellen und die Parteien davon zu verständigen.
(2) Die Agrarbehörde Salzburg hat die Löschung von grundbücherlichen Eintragungen und Anmerkungen gemäß den §§ 4 und 6 des Gesetzes (§ 1) von Amts wegen oder auf Antrag des durch die Eintragung oder Anmerkung Belasteten zu veranlassen.