Vorwort
Das Salzburger Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1970, LGBl Nr 68, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 29/1972, LGBl Nr 46/1974 und LGBl Nr 53/2011, tritt mit Wirksamkeit ab dem 1. März 2023 außer Kraft.
(1) Am 1. März 2023 noch anhängige Verfahren sind formlos einzustellen und die Parteien davon zu verständigen.
(2) Die Agrarbehörde Salzburg hat die Löschung von grundbücherlichen Eintragungen und Anmerkungen gemäß den §§ 4 und 6 des Gesetzes (§ 1) von Amts wegen oder auf Antrag des durch die Eintragung oder Anmerkung Belasteten zu veranlassen.