Endabrechnung
§ 13
Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat der Landesregierung die Endabrechnung längstens binnen zwei Jahren nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme gemäß § 17 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 unter Bekanntgabe der Finanzierungskosten vorzulegen. Der Endabrechnung sind beizulegen:
1. die saldierten Rechnungen im Original;
2. das Prüfprotokoll gemäß § 1 Abs 1 lit b WFV für die Einhaltung der schallschutztechnischen Anforderungen;
3. die Erklärungen gemäß § 1 Abs 2, 3 und 4 WFV;
4. die endgültige Nutzflächenaufstellung;
5. die Erklärung des Bauherrn und die Bestätigungen der Professionisten über die zusicherungsgemäße Ausführung der förderbaren Maßnahme.
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