(1) Natürliche Fischwässer sind so nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstruktur und Dichte gewässertypspezifischer, gesunder und seuchenhygienisch unbedenklicher Wassertierbestand gewährleistet ist und keine Gefährdungen und nachhaltigen Beeinträchtigungen seiner Lebensgrundlage und des Naturhaushaltes entstehen. Künstliche oder stark veränderte Fischwässer sind so zu bewirtschaften, dass ein nach Art und Bewirtschaftungsform entsprechender Wassertierbestand gewährleistet ist.
(2) Kommt ein Bewirtschafter der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht nach, hat der Landesfischereiverband entsprechend den Zielen des § 1 geeignete Maßnahmen, wie zB den Besatz mit Wassertieren von einwandfreier Güte oder Beschränkungen der Erteilung privatrechtlicher Erlaubnisse oder der Ausübung des Fischfangs, mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibungen sind auf Antrag des Bewirtschafters aufzuheben, wenn ein entsprechender Wassertierbestand wiederhergestellt ist.
(3) Der Bewirtschafter hat für jedes Kalenderjahr über den Besatz eine Besatzmeldung bis spätestens 1. März des folgenden Jahres dem Landesfischereiverband vorzulegen. Diese Besatzmeldung hat außer der Bezeichnung des Fischwassers Art, Menge, Alter, Herkunft und Kosten des Besatzes zu enthalten.
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