(1) Das Fischwasser darf nur durch eine entscheidungsfähige volljährige Person bewirtschaftet werden, die die fischereifachliche Bewirtschaftereignung aufweist und im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist (Bewirtschafter).
(2) Entspricht der Fischereiberechtigte oder im Fall der Verpachtung der Pächter den Voraussetzungen des Abs 1 nicht oder will er das Fischwasser nicht selbst bewirtschaften, hat er eine Person, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt und Gewähr für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung bietet, zum Bewirtschafter zu bestellen. Bis zur wirksamen Bestellung treffen die für den Bewirtschafter geltenden Pflichten den Fischereiberechtigten oder im Fall der Verpachtung den Pächter.
(3) Die Bestellung eines Bewirtschafters ist vom Fischereiberechtigten bzw Pächter dem Landesfischereiverband unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die Bestellung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Abs 1 und 2 zu prüfen und mit Bescheid für unwirksam zu erklären, wenn sie diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige kann eine Unwirksamerklärung nicht mehr erfolgen; die Bestellung gilt als endgültig zur Kenntnis genommen.
(4) Mit der wirksamen Bestellung eines Bewirtschafters tritt der Bewirtschafter in die Rechte und Pflichten des Fischereiberechtigten oder im Fall einer Verpachtung des Pächters nach diesem Gesetz ein.
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