(1) Künstliche Fischwässer, die mit einem anderen Fischwasser nicht in offener Verbindung stehen (Fischteiche), dürfen nur - neben den sonst dafür erforderlichen Bewilligungen - mit Bewilligung der Behörde errichtet, betrieben oder geändert werden. Ein Fischteich kann aus einem oder mehreren räumlich zusammengehörigen Teichen bestehen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für einen gesunden Wassertierbestand gegeben sind. Der Landesfischereiverband ist befugt, durch Fischereischutzorgane gemäß § 29 Abs. 4 die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Fischteichen zu überwachen.
(3) Bei Missständen können von der Behörde nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb des Fischteiches sichergestellt werden kann. Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Seuchen auftreten oder die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden.
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