(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, die ihrer Beschaffenheit nach für die dauernde Ausübung der Fischerei geeignet sind. Künstliche Wasseransammlungen und Gerinne sind keine Fischwässer, wenn sie für andere Nutzungen, die eine fischereiwirtschaftliche Nutzung ausschließen, gewidmet sind (zB als Gartenteich, Schwimmbecken oder -teich, Feuerlöschbecken, Absetz- und Klärbecken) und solange sie nicht fischereiwirtschaftlich genutzt werden. Eine solche fischereiwirtschaftliche Nutzung ist die Haltung von Wassertieren gemäß § 2 Z 16 für angelfischereiliche Zwecke sowie Zucht- und Speisezwecke, unabhängig davon, ob dies für den Verkauf oder den Eigenbedarf erfolgt.
(2) Zum Fischwasser gehören alle, insbesondere auch neu geschaffenen Stauseen, Abzweigungen, Gerinne, Zuflüsse, Wassergräben, Überflutungen und Altarme, wenn sie mit den im Abs. 1 genannten Gewässern zusammenhängen oder durch diese gebildet wurden. Bei Fließgewässern reicht das Fischwasser vom Ursprung bis zur Mündung.
(3) Ergeben sich Zweifel über die Eigenschaft oder den räumlichen Umfang eines Fischwassers, hat die Landesregierung darüber von Amts wegen oder auf Antrag des Landesfischereiverbandes oder eines davon berührten Fischereiberechtigten mit Bescheid zu entscheiden.
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