(1) Die §§ 37 Abs 1 und 49a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die §§ 43 Abs 7, 50 Abs 2, 51 Abs 1 und 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3) Die §§ 17 Abs 2a, 29 Abs 3, 3a und 3b und 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 4 Abs 3 und 5, 7 Abs 1, 8 Abs 2 und 4, 12, 15 Abs 4 und 5, 16 Abs 1 und 4, 17 Abs 1 und 2, 21 Abs 1 bis 5, 23 Abs 3, 24 Abs 2 bis 5, 27 Abs 3 bis 7, 29 Abs 2 und 5, 30a, 32, 33 Abs 2, 38 Abs 2, 39 Abs 1, 40 Abs 1a, 41 Abs 2 bis 5, 42 Abs 2, 3 und 5, 43 Abs 3, 4 und 7, 51 Abs 1, 54 und 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 104/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17 Abs 2a außer Kraft.
(5) Die Pachtdauer, die in dem im Abs 5 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehenden Unterpachtverträgen vereinbart ist, bleibt unberührt.
(6) Die §§ 2, 5 Abs 2, 35, 51 Abs 1 und 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(7) § 44 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(8) Die §§ 2, 4 Abs 4, 5 Abs 1, 37 Abs 2, 39 Abs 1, 41 Abs 4, 44 Abs 2, 46 Abs 2, 47, 48 Abs 2, 3, 5, 6 und 7 sowie 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung von § 49 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
(10) Die §§ 42 Abs 2 und 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.
(11) Die §§ 29 Abs 3a und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(12) Die §§ 49a und 49b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(13) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 49a Abs 1) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 49a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 49a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 49a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 49a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 49a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.
(14) Die §§ 2, 3 Abs 3, 4 Abs 2 und 4, 5 Abs 1, 6 Abs 1 und 3, 8 Abs 1, 9 Abs 2, 11 Abs 2, 13, 14 Abs 3 und 4, 15 Abs 1 und 3, 16 Abs 1, 17, 20a, 21 Abs 4, 5 und 7, 23 Abs 5 und 6, 24, 25 Abs 2, 26, 27 Abs 1, 28 Abs 2, 30, 30a, 35, 39 Abs 1, 41 Abs 5, 42 Abs 2 und 3, 43 Abs 4, 49 Abs 1, 51 Abs 1, 53, 53a, 54 und 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(15) § 49a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 29 Abs 3 und § 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
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