(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl Nr 15/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 89/1975, 68/1977, 79/1980, 1/1985, 81/1989 und 46/2001 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge gelten als Pachtverträge im Sinn dieses Gesetzes. Die darin vereinbarte Pachtdauer bleibt von diesem Gesetz unberührt. Solche Pachtverträge dürfen nur verlängert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(4) Prüfungszeugnisse des Landesfischereiverbandes, die dieser über die erfolgreiche Ablegung von Fischerprüfungen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt hat, gelten als Prüfungsnachweis gemäß § 17 dieses Gesetzes.
(5) Die auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestehende Prüfungskommission gilt als Prüfungskommission im Sinn dieses Gesetzes. Ihre Amtsdauer endet mit 30. Juni 2006.
(6) Auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestellte Fischereischutzorgane gelten für die laufende Pachtdauer als bestellte Fischereischutzorgane im Sinn dieses Gesetzes. Eine auf Grund des bisherigen Gesetzes abgelegte Prüfung für den Fischereischutzdienst gilt als solche Prüfung im Sinn dieses Gesetzes. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zu Fischereischutzorganen bestellte Personen können abweichend von § 29 Abs. 3 Z 1 auch ohne Ablegung einer Zusatzprüfung neuerlich bestellt werden.
(7) Der auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestehende Landesfischereiverband und die auf seiner Grundlage bestellten Organe des Landesfischereiverbandes gelten als Landesfischereiverband und dessen Organe im Sinn dieses Gesetzes.
(8) Für Personen, die am 1. Juli 2002 bereits Mitglieder des Landesfischereiverbandes sind, bleibt die bis dahin geltende Zuordnung zu einem Bezirksfischertag weiterhin aufrecht, solange sie nicht eine Erklärung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 abgeben.
(9) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
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