(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, der Landesfischereiverband, die Fischereischutzorgane, die Bewirtschafter und die Ausgabestellen amtlicher Gastfischerkarten sind ermächtigt, die zur Vollziehung der in diesem Gesetz normierten Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von den zuständigen Behörden und Stellen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Identifikationsdaten, Adressdaten und Geburtsdaten von natürlichen Personen und von Vertretern bei juristischen Personen und Personengesellschaften;
2. personenbezogene Daten hinsichtlich eines Rechtserwerbs;
3. personenbezogene Daten des lokalen und zentralen Melderegisters, des Firmenbuches, des Grundbuches und des Fischereibuches einschließlich deren Urkundensammlungen, des zentralen Vereinsregisters sowie aus anderen entsprechenden öffentlichen Registern;
4. personenbezogene Daten hinsichtlich abgelegter Prüfungen und erlangter Berechtigungen.
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