Verfall und Einziehung
§ 52
(1) Gegenstände, insbesondere Fanggeräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden.
(2) Verbotene Fanggeräte (§ 23 Abs 3 Z 1 oder 3, Abs 5 Z 1) sind von der Behörde einzuziehen, wenn deren Inhaber keine Gewähr dafür bietet, dass die Fanggeräte nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden, und von der Behörde dem Landesfischereiverband zu übergeben.
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