(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen, wer
1. einen Pachtvertrag dem Landesfischereiverband nicht fristgerecht übermittelt oder den bestellten Bewirtschafter nicht gleichzeitig bekannt gibt (§ 4 Abs 3 zweiter und dritter Satz und Abs 5);
2. einen Fischteich ohne Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 errichtet, betreibt oder ändert oder gemäß § 7 Abs 3 vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt;
3. es unterlässt, entgegen § 8 Abs 2 erster Satz einen Bewirtschafter zu bestellen oder entgegen § 8 Abs 3 erster Satz die Bestellung eines Bewirtschafters nicht unverzüglich anzeigt;
4. den Vorschreibungen von Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs 2 nicht nachkommt oder die Besatzmeldung gemäß § 9 Abs 3 nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet;
5. das Fangverzeichnis nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig übermittelt bzw vorlegt (§ 10);
6. Wassertiere einsetzt, ohne Bewirtschafter des Fischwassers zu sein, oder landesfremde oder gentechnisch veränderte Wassertiere ohne (Ausnahme )Bewilligung einsetzt (§ 11);
7. durch den Betrieb eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebes andere Fischwässer beeinträchtigt (§ 12);
8. der Verständigungspflicht gemäß § 14 Abs 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder Wassergeflügel in Aufzuchtsgewässer einlässt (§ 14 Abs 2 zweiter Satz);
9. das Fischen entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs 2 oder 3 erlaubt bzw verbietet oder, ohne die gültige Fischerkarte einschließlich Zahlungsbestätigung gemäß § 19 Abs 1 oder ohne den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis oder ohne den Nachweis der Behinderung mit sich zu führen, fischt oder einen dieser Belege nicht auf Verlangen vorweist (§ 15 Abs 3 Z 2 und Abs 4);
10. Gastfischerkarten entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs 5 zweiter oder dritter Satz ausgibt;
11. während der Schonzeit geschonte Wassertiere fängt, die Mindestmaße nicht beachtet (§ 21 Abs 1), den Bewilligungsbescheid zur Laichgewinnung nicht mit sich führt oder auf Verlangen vorweist (§ 21 Abs 3) oder zu kleine gefangene Wassertiere entgegen der Bestimmung des § 21 Abs 4 nicht zurückversetzt;
12. gegen die besonderen Schutzbestimmungen des § 22 für die Dicke Flussmuschel verstößt;
13. den Geboten oder Verboten gemäß § 23 zuwiderhandelt;
14. eine Elektrobefischung ohne Bewilligung durchführt (§ 24 Abs 1), den Zeitpunkt der Elektrobefischung nicht rechtzeitig mitteilt (§ 24 Abs 5 und 6), den Bewilligungsbescheid oder den gültigen Funktionsnachweis nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht vorweist (§ 24 Abs 5 und 6) oder der Besatzpflicht nicht nachkommt (§ 24 Abs 7);
15. frei lebende Tiere entgegen § 25 Abs 1 fängt oder tötet;
16. Umstände gemäß § 26 nicht unverzüglich meldet;
17. Fischaufstiegshilfen oder stehende Gewässer oberhalb einer Seehöhe von 1.800 m entgegen § 27 Abs 1 bzw 2 nutzt und ruhend erklärte Fischwässer bewirtschaftet (§ 27 Abs 3);
18. gegen die für Laichschonstätten, Winterlager, Aufzuchtsgewässer und Schongebiete geltenden Schutzbestimmungen verstößt (§ 28);
19. seiner Verpflichtung, Aufsichtsorgane bestellen zu lassen, nicht nachkommt (§ 29 Abs 2);
20. der Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs 3 nicht nachkommt;
20a. durch Handlungen oder Unterlassungen die Fischereiumlage (§ 43 Abs 2 Z 1) oder die Fischereiabgabe (§ 50) hinterzieht oder verkürzt;
21. den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
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