Fischereiabgabe
§ 50
(1) Das Land erhebt auf die fischereiwirtschaftliche Nutzung von Gewässern im Land Salzburg eine ausschließliche Landesabgabe (Fischereiabgabe).
(2) Der Landesfischereiverband hat die Fischereiabgabe von den abgabepflichtigen Bewirtschaftern und Fischereiausübungsberechtigten einzuheben und an das Land abzuführen. Der Landesfischereiverband haftet für die Abgabenschuldigkeit neben den Abgabepflichtigen als Gesamtschuldner.
(3) Bemessungsgrundlage der Fischereiabgabe ist die von den Abgabepflichtigen jährlich zu entrichtende Fischereiumlage. Die Fischereiabgabe beträgt 10 % dieses Betrages.
(4) Der Landesfischereiverband hat dem Landesabgabenamt für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Juli des folgenden Jahres eine Abgabenerklärung einzureichen und die Fischereiabgabe in einem Gesamtbetrag bis zu diesem Zeitpunkt an das Land abzuführen.
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