(1) Der Pachtvertrag kann vom Landesfischereiverband aufgelöst werden, wenn der Pächter
a) die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 lit a bis c nicht mehr erfüllt;
b) der Verpflichtung zur Bestellung eines Bewirtschafters (§ 8 Abs 2) trotz Aufforderung nicht nachkommt;
c) nicht bis spätestens 30. April jedes Jahres im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresfischerkarte ist;
d) den Vorschriften über den Schutz der Wassertiere (§§ 21 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung nicht entspricht;
e) wiederholt behördlich angeordnete fischereiwirtschaftliche Maßnahmen (§ 9) nicht oder nicht in entsprechender Weise durchführt;
f) trotz wiederholter Ermahnung die Fischerei in einer Art und Weise ausübt, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht.
Ist ein Bewirtschafter bestellt, kann die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn der Pächter das Vorliegen der Auflösungsgründe der lit d bis f mitzuverantworten hat.
(2) Die aus § 23 der Insolvenzordnung sich ergebenden Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Die Kündigung ist vom Masseverwalter dem Landesfischereiverband unverzüglich mitzuteilen.
(3) Im Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses durch den Landesfischereiverband haftet der frühere Pächter für einen allfälligen Ausfall an Pachtschilling.
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