(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung oder der Behörden ist der Landesfischereiverband zu hören.
(3) Bescheide nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen können entsprechend den Zielen des § 1 auch unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dadurch eine diesen Zielen entsprechende Ausübung der Berechtigung erreicht werden kann. Vor der Erlassung von Bescheiden der Behörde und der Landesregierung, in denen eine Berechtigung verliehen wird, ist der Landesfischereiverband zu hören. Solche Bescheide sind dem Landesfischereiverband zur Kenntnis zu bringen.
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