(1) Der Ehrenanwalt hat jede Anzeige einer Verletzung der Fischerehre in zweckdienlicher Weise auf die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren zu prüfen und sodann mit seinen Anträgen dem Ehrengericht zu übermitteln.
(2) Der Vorsitzende des Ehrengerichts hat über jede übermittelte Anzeige das Verfahren zu eröffnen, den Sachverhalt zu ermitteln und den Beschuldigten zu eigenen Handen aufzufordern, sich zu dem angelasteten Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzubringen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird.
(3) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens beschließt das Ehrengericht, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob eine mündliche Verhandlung, die nicht öffentlich ist, anberaumt wird, zu der der Ehrenanwalt und der Beschuldigte sowie allfällige Zeugen und Sachverständige mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu laden sind.
(4) Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat der anwesende Beschuldigte das Recht auf das Schlusswort. Das Ehrengericht entscheidet in geheimer Beratung und Abstimmung.
(5) Die Entscheidung ist im Namen des Landesfischereiverbandes vom Vorsitzenden sogleich zu verkünden und hat entweder auf Freispruch oder auf Schuldspruch zu lauten.
(6) Zur Abfassung der Niederschrift kann als Hilfsmittel ein Schallträger verwendet werden. Die Aufnahme darf erst nach Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, wenn jedoch gegen ein auf Grund einer Beschwerde gegen die Entscheidung ergangenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wird, erst nach Beendigung dieser Verfahren gelöscht werden.
(7) Gegen Bescheide des Ehrengerichts können sowohl der Beschuldigte als auch der Ehrenanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(8) Die Verfahrenskosten hat im Fall eines Schuldspruches der Beschuldigte, im Fall der Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruches der Landesfischereiverband zu tragen.
(9) Die Bußgelder und Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg (§ 43 Abs 5) einzubringen.
(10) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren vor dem Ehrengericht das VStG Anwendung.
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