(1) Das Ehrengericht besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrengerichts ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter in die Hand des Landesfischermeisters und die Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Ehrengerichts ist vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Landesfischereirat abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben trotz zweimaliger Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Lautet die Entscheidung auf Aberkennung einer Funktion im Landesfischereiverband, der Wählbarkeit in Funktionen des Landesfischereiverbandes oder des Rechtes auf Ausstellung einer Fischerkarte, ist sie außerdem im Mitteilungsblatt des Landesfischereiverbandes zu verlautbaren.
(3) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Fischerehre einzutreten.
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