(1) Eine von einem Mitglied des Landesfischereiverbandes begangene Verletzung der Fischerehre wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung, durch das Ehrengericht des Landesfischereiverbandes geahndet.
(2) Die Fischerehre wird verletzt:
1. durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere bei einem schweren Verstoß gegen die §§ 9 Abs 1, 10, 11, 21 bis 28 oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen;
2. durch ein sonstiges Verhalten, auf Grund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft zum Landesfischereiverband unwürdig erweist;
3. dadurch, dass ein Funktionsträger des Landesfischereiverbandes trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Landesfischereirat seinen Pflichten nicht oder, soweit es sich nicht um Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Ehrengerichtes handelt, nur unzureichend nachkommt.
(3) Die vom Ehrengericht zu verhängenden Strafen sind:
1. die Erteilung eines Verweises;
2. die Verhängung einer Geldbuße bis zu 730 € zu Gunsten des Landesfischereiverbandes für Zwecke der Förderung der Fischerei;
3. die Abberufung aus einer Funktion im Landesfischereiverband;
4. die zeitliche Aberkennung der Wählbarkeit in Funktionen des Landesfischereiverbandes auf höchstens zehn Jahre;
5. der Ausschluss aus dem Landesfischereiverband;
6. die zeitliche Aberkennung des Rechtes auf Ausstellung einer Fischerkarte auf höchstens zehn Jahre;
7. die Aberkennung der vom Landesfischereiverband verliehenen Ehrenzeichen.
Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Bei Verletzungen der Fischerehre gemäß Abs 2 Z 3 kommen nur die Strafen nach Z 3 und 4 in Betracht.
(4) Sind seit dem Zeitpunkt, in dem das missbilligte Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen, darf kein Straferkenntnis mehr gefällt werden. Bei der Bemessung der Strafe ist von der Schuld des Täters auszugehen und auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die damit verbundene Gefährdung oder Schädigung fischereilicher Interessen und auf allgemeine Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sind andere, für dieselbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu berücksichtigen.
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