Aufsicht
§ 45
(1) Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches untersteht der Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Statuten des Landesfischereiverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist die Landesregierung berechtigt, zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Organe des Landesfischereiverbandes Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck haben die Organe des Landesfischereiverbandes dem Amt der Landesregierung den Zeitpunkt der Sitzungen oder Veranstaltungen zeitgerecht vor der Abhaltung unter Beifügen einer Tagesordnung bzw des Programms mitzuteilen.
(4) Der Landesfischereiverband hat allen von der Landesregierung in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes getroffenen Anordnungen zu entsprechen. Insbesondere dürfen auf Verlangen der Landesregierung Beschlüsse nicht vollzogen werden, durch welche die Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Statuten verletzt werden.
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