(1) Der Landesfischereiverband hat bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.
(2) Die Landesregierung ist in Ansehung der Besorgung der behördlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches durch den Landesfischereiverband die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(3) Verordnungen des Landesfischereiverbandes sind im offiziellen Presseorgan des Landesfischereiverbandes “Salzburgs Fischerei” kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht anderes festgelegt ist, mit dem Tag in Kraft, der dem Tag der Herausgabe und Versendung der Nummer, welche die Verlautbarung enthält, folgt.
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