(1) Die Gebarung des Landesfischereiverbandes hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Landesfischereiverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
1. durch Beiträge der Mitglieder (Fischereiumlage),
2. durch Einnahmen aus Verwaltungsabgaben und für nichtamtliche Dienstleistungen,
3. durch sonstige Zuwendungen.
(3) Die Fischereiumlage setzt sich zusammen aus:
1. einem festen Betrag als Grundbetrag;
2. einem Messbetrag, der sich richtet:
a) bei Seen nach deren Flächenausmaß,
b) bei Teichen nach deren Flächenausmaß und Ablassbarkeit,
c) bei Fließgewässern nach deren Längenausmaß und Flussordnungszahl;
3. einem festen Betrag je bezogener Gastfischerkarte
a) mit Geltung für eine Woche oder für zwei Wochen bis zur Höhe des Grundbetrages oder
b) mit Geltung für einen Tag bis zur Höhe von 50 % des Grundbetrages.
(4) Die Fischereiumlage ist zu entrichten:
a) vom Fischereiberechtigten oder, wenn dieser einen Bewirtschafter bestellt hat, vom Bewirtschafter zur Gänze (Abs 3 Z 1 bis 3) oder
b) im Fall der Verpachtung vom Pächter oder, wenn dieser einen Bewirtschafter bestellt hat, vom Bewirtschafter zur Gänze und vom Verpächter in der Höhe des Grundbetrages;
c) vom Fischereiausübungsberechtigten mit einer Jahresfischerkarte in der Höhe des Grundbetrages;
d) vom Fischereiausübungsberechtigten mit einer Gastfischerkarte in der Höhe des sich aus Abs 3 Z 3 ergebenden Betrages.
In den Fällen der lit a und b ist die Fischereiumlage mit Fälligkeit zum 31. Jänner jedes Jahres durch Bescheid vorzuschreiben. Für Fischereirechte an Fischteichen, die gemäß § 27 Abs 3 ruhend erklärt worden sind und fischereilich nicht genutzt werden, ist keine Fischereiumlage zu entrichten.
(5) Dem Landesfischereiverband ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Fischereiumlagen gemäß Abs 4 lit a und b die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs 3 VVG). Dazu hat der Landesfischereiverband nach Einmahnung des aushaftenden Betrages einen Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat den Namen und die Anschrift des Umlagepflichtigen, den Zeitraum, auf den die rückständigen Umlagen entfallen, die rückständigen Umlagen samt einem pauschalierten Kostenersatz und den Gesamtbetrag sowie den Vermerk des Landesfischereiverbandes zu enthalten, dass der rückständige Betrag eingemahnt wurde und der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.
(6) Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 10 % des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 8 €. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.
(7) Für die Anspruchsverjährung und die Einbringungsverjährung gelten in Bezug auf die Fischereiumlage die §§ 207 Abs 2 erster und zweiter Satz, die §§ 208 lit a, 209 Abs 1 bis 3 erster Satz und 209a Abs 1 BAO sinngemäß.
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