(1) Die Fischereirechte sind in einem vom Landesfischereiverband zu führenden Fischereibuch zu verzeichnen. Das Fischereibuch besteht aus den einzelnen Fischereibucheinlagen und aus der Urkundensammlung. Für jedes Fischereirecht ist eine Fischereibucheinlage zu führen.
(2) Jede Fischereibucheinlage hat folgende Teile zu enthalten, in welchen zu verzeichnen sind:
a) ein A-Blatt: das Fischwasser mit seiner landesüblichen Benennung und näheren örtlichen Angaben;
b) ein B-Blatt: der Fischereirechtseigentümer mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift;
c) ein C-Blatt: die Pachtverhältnisse sowie sonstige Rechte und Pflichten, die das Fischereirecht betreffen.
d) (entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2017)!
(3) Der Eigentümer des Fischereirechts oder sein Rechtsnachfolger hat jede Neubegründung eines Fischereirechts oder Änderungen im Fischereirecht, die im Fischereibuch einzutragen sind, dem Landesfischereiverband anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen dreier Monate ab Kenntnis unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Von einer Eintragung im Fischereibuch, die eine Änderung im Fischereirecht zum Anlass hat, sind alle Personen zu verständigen, die von der Änderung im Fischereirecht betroffen sind.
(4) Das Fischereibuch ist öffentlich. Jede Person ist berechtigt, in das Fischereibuch Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf ihre Kosten Kopien herstellen zu lassen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Fischereibuches zu treffen.
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