(1) Die Funktionsperiode der gewählten Landes- und Bezirksorgane des Landesfischereiverbandes beträgt fünf Jahre. Sie dauert jeweils bis zum Zusammentreten bzw zur Funktionsaufnahme durch das neu gewählte Organ. Neuwahlen einzelner Organe während einer Funktionsperiode gelten für den Rest derselben.
(2) Das passive Wahlrecht für die zu wählenden Landes- und Bezirksorgane des Landesfischereiverbandes kommt nur volljährigen natürlichen Personen zu, die
1. Mitglieder des Landesfischereiverbandes sind oder
2. nach den Festlegungen in den Statuten des Landesfischereiverbandes (Abs 5 Z 1) Vertreter von nicht selbst handlungsfähigen Fischereiberechtigten an im Land Salzburg gelegenen Fischwässern sind.
Personen, die zu Mitgliedern eines Bezirksfischereirates gewählt worden sind, können für dieselbe Funktionsperiode in andere Bezirksfischereiräte nicht gewählt werden.
(3) Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion eines nach § 37 Abs 2 Z 1 und § 40 Abs 2 Z 1 gewählten Funktionsträgers durch Verzicht, durch Verlust des passiven Wahlrechts, durch Enthebung durch den Landesfischereirat oder durch Abberufung durch das Ehrengericht, wenn der Funktionsträger seinen mit der Funktion verbundenen Pflichten nicht nachkommt. Die erforderliche Neuwahl ist anlässlich des folgenden Landes- oder Bezirksfischertages vorzunehmen.
(4) Die Kollegialorgane mit Ausnahme des Ehrengerichtes sind bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitglieder und Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter dem Vorsitzenden (Stellvertreter), beschlussfähig. Ergibt sich zu Beginn einer Sitzung eines Kollegialorgans, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, ist vom Vorsitzenden eine neue Sitzung des Kollegialorgans mit Beginn um eine Viertelstunde später durch mündliche Verkündung anzusetzen; bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Das Ehrengericht ist bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitglieder und Anwesenheit von zwei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden (Stellvertreter), beschlussfähig. Zu einem gültigen Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Landesfischereiverband hat sich zur näheren Regelung der Bestellung seiner Organe und der inneren Einrichtungen zur Besorgung seiner Aufgaben (§ 35 Abs 2 Z 2) sowie der Geschäftsführung Statuten zu geben. Diese haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. das passive Wahlrecht von Vertretern von nicht selbst handlungsfähigen Fischereiberechtigten (Minderjährige, Personen, welchen ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, juristische Personen, Personengesellschaften) an im Land Salzburg gelegenen Fischwässern;
2. das Verfahren bei der Wahl der Organe des Landesfischereiverbandes einschließlich der Schaffung von Einrichtungen zur Leitung des Wahlvorganges,
3. die Geschäftsführung;
4. den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss;
5. die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Landesfischereiverband aus der Verbandsmitgliedschaft entstandenen Streitigkeiten.
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