(1) Dem Bezirksfischertag gehören an:
1. die Fischereiberechtigten an einem ganz oder überwiegend im jeweiligen Verwaltungsbezirk gelegenen Fischwasser;
2. die Bewirtschafter eines solchen Fischwassers;
3. die sonstigen Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte, die ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Verwaltungsbezirk haben. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, haben eine Erklärung darüber abzugeben, welchem Bezirksfischertag sie angehören. Der gewählte Bezirksfischertag ist vom Landesfischereiverband auf der Jahresfischerkarte oder der Bestätigung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz zu vermerken.
(1a) Einem Mitglied des Bezirksfischertages kommt bei Wahlen und Abstimmungen auch dann nur eine Stimme zu, wenn sich die Mitgliedschaft zum Bezirksfischertag gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 mehrfach ergibt. Im Fall einer Mitgliedschaft gemäß Abs 1 Z 3 kommt jugendlichen Inhabern einer gültigen Jahresfischerkarte das Stimmrecht erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu.
(2) Dem Bezirksfischertag obliegt im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes:
1. die Wahl des Bezirksfischereirates, der aus dem Bezirksfischermeister, dem Bezirksfischermeister-Stellvertreter und zehn Fischereiräten besteht;
2. die Behandlung der die Mitglieder des Landesfischereiverbandes und die Fischerei im jeweiligen Verwaltungsbezirk betreffenden Angelegenheiten.
(3) Dem Bezirksfischereirat, dem Bezirksfischermeister und dem Bezirksfischermeister-Stellvertreter obliegen im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes die ihnen durch den Landesfischereiverband zugewiesenen Aufgaben. Der Bezirksfischermeister ist Vorsitzender des Bezirksfischertages und des Bezirksfischereirates. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe. Im Fall der Verhinderung wird der Bezirksfischermeister in allen ihm als Organ des Landesfischereiverbandes obliegenden Angelegenheiten vom Bezirksfischermeister-Stellvertreter vertreten.
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