(1) Das Fischereirecht kann verpachtet werden. Die Verpachtung hat unter Bedingungen zu erfolgen, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers gewährleisten.
(2) Das Fischereirecht darf nur verpachtet werden:
a) an eine natürliche Person, die entscheidungsfähig und volljährig ist, die fischereifachliche Bewirtschaftereignung aufweist und im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist;
b) an eine natürliche Person, die zwar entscheidungsfähig und volljährig ist, aber die sonstigen Voraussetzungen der lit a nicht erfüllt, unter der Voraussetzung der Bestellung eines Bewirtschafters (§ 8);
c) an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit unter der Voraussetzung der Bestellung eines Bewirtschafters (§ 8).
(3) Der Pachtvertrag bedarf der Schriftform und ist auf mindestens neun Kalenderjahre abzuschließen. Eine Ausfertigung des Pachtvertrages sowie jede Änderung des Pachtvertrages ist binnen vier Wochen ab Unterfertigung durch Verpächter und Pächter dem Landesfischereiverband zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Pächter dem Landesfischereiverband den Bewirtschafter bekannt zu geben.
(4) Der Landesfischereiverband hat den Pachtvertrag daraufhin zu überprüfen, ob dieser den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Ist dies nicht der Fall oder wurde im Fall des Abs 2 lit b oder c kein Bewirtschafter bekannt gegeben, hat der Fischereiverband den Vertragsparteien aufzutragen, binnen drei Monaten einen in den gleichzeitig mitgeteilten Punkten entsprechend geänderten Pachtvertrag vorzulegen bzw die Bestellung eines Bewirtschafters bekannt zu geben. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Vorlage des Pachtvertrages gemäß Abs 3 kann ein solcher Auftrag nicht mehr ergehen; der Pachtvertrag gilt als endgültig zur Kenntnis genommen. Wird einem dieser Aufträge nicht fristgerecht entsprochen, ist der Pachtvertrag mit Bescheid zur Gänze für unwirksam zu erklären. Wird gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Fischereiberechtigte das Fischwasser bis zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht zu bewirtschaften.
(5) Auf die Unterverpachtung des Fischereirechtes finden die Abs 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Ein Unterpachtvertrag ist stets auf die (restliche) Dauer des zugrunde liegenden Pachtvertrages abzuschließen.
(6) Mit der wirksamen Verpachtung des Fischereirechtes tritt der Pächter in die Rechte und Pflichten des Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz ein.
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