(1) Dem Landesfischermeister obliegen:
1. im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes:
a) die Vertretung des Landesfischereiverbandes nach außen;
b) die Führung des Vorsitzes im Landesfischertag und im Landesfischereirat;
c) die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfischertages und des Landesfischereirates;
d) die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 35 Abs 2 Z 3 und 5 bis 7;
e) die Vorschreibung der Fischereiumlage gemäß § 43 Abs 4;
2. im übertragenen Wirkungsbereich:
die Erfüllung der dem Landesfischereiverband insbesondere in den §§ 4 Abs 4 und 5, 5 Abs 1, 8 Abs 3, 9 Abs 2, 16 Abs 2, 20 Abs 1, 21 Abs 2 und 3, 24 Abs 1, 27 Abs 3, 32 und 42 zugewiesenen Aufgaben.
(2) Schriftstücke, durch die der Landesfischereiverband verpflichtet werden soll, sind vom Landesfischermeister und einem weiteren Mitglied des Landesfischereirates zu unterfertigen.
(3) Im Fall der Verhinderung wird der Landesfischermeister in allen ihm als Organ des Landesfischereiverbandes obliegenden Angelegenheiten durch den Landesfischermeister-Stellvertreter vertreten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden