(1) Der Landesfischereirat besteht aus:
a) dem Landesfischermeister und dessen Stellvertreter,
b) den Bezirksfischermeistern und Bezirksfischermeister-Stellvertretern und
c) den Referenten gemäß § 37 Abs. 1 Z 3.
(2) Dem Landesfischereirat obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse für den Landesfischertag sowie die Geschäftsführung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Dem Landesfischereirat obliegt weiters die Erlassung (Änderung) der Verordnung gemäß § 21 Abs 1.
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