(1) Dem Landesfischertag gehören an:
1. der Landesfischermeister und der Landesfischermeister-Stellvertreter;
2. von jedem Bezirk der Bezirksfischermeister, der Bezirksfischermeister-Stellvertreter und die Fischereiräte;
3. je ein Referent für Rechtsangelegenheiten, für Gewässerökologie, für Seenbewirtschaftung und für Fließgewässerbewirtschaftung. Der Landesfischertag kann diese Referenten zusätzlich mit der Besorgung von sonstigen Angelegenheiten des Fischereiverbandes betrauen oder dafür weitere Referenten einsetzen.
(2) Dem Landesfischertag obliegt im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes die Besorgung folgender Aufgaben:
1. die Wahl des Landesfischermeisters und seines Stellvertreters, der Referenten gemäß Abs 1 Z 3, zweier Rechnungsprüfer, des Vorsitzenden des Ehrengerichts und dessen Stellvertreters, zweier Beisitzer des Ehrengerichts und deren Stellvertreter sowie des Ehrenanwaltes und dessen Stellvertreters;
2. die Erstattung von Vorschlägen für die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Prüfungskommission für den Fischereischutz;
3. die Erlassung und Änderung der Statuten des Landesfischereiverbandes;
4. die Entlastung des Landesfischereirates auf Grund eines Tätigkeitsberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer;
5. die Festsetzung des Jahresvoranschlags und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
6. die Festsetzung der Höhe der Fischereiumlage und näherer Bestimmungen über die Berechnung dazu sowie deren Vorschreibung gemäß § 43 Abs 4;
7. die Beschlussfassung über Ehrungen, soweit sie nicht an den Landesfischereirat delegiert wird;
8. die Behandlung der die Gesamtheit der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten.
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