(1) Der Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.
(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3) Angelegenheiten und insbesondere:
1. die Erlassung und Änderung der Statuten des Landesfischereiverbandes;
2. die Bestellung und Abberufung seiner Organe und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben des Landesfischereiverbandes;
3. die Ausübung der Arbeitgeberfunktion des Landesfischereiverbandes;
4. die Wahrnehmung der im § 34 Abs 2 beschriebenen Interessen;
5. die Beratung der Landesregierung und anderer Behörden und aller sonst an der Fischerei und Wasserwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Abgabe von Stellungnahmen und Beistellung von Sachverständigen;
6. die Ausübung der dem Landesfischereiverband eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragsstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihm eingeräumten Parteirechten;
7. die Ausgabe und Nichtausgabe der Gastfischerkarten gemäß § 16 Abs 5;
8. die Gebarung des Landesfischereiverbandes gemäß § 43.
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich hat der Landesfischereiverband folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Bewilligung der Teilung von Fischereirechten gemäß § 3 Abs 3;
2. die Aufgaben betreffend Pachtverträge und Unterpachtverträge gemäß den §§ 4 Abs 4 und 5 sowie 5 Abs 1;
3. die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Fischwässern gemäß den §§ 7 Abs 2, 8 Abs 3 und 9 Abs 2;
4. die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Verlängerung, der Entziehung und dem Ungültigwerden von Jahresfischerkarten gemäß den §§ 16 Abs 2, 19 Abs 2 und 20;
5. die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Fischerprüfung gemäß § 18;
6. die Organisation fischereifachlicher Bewirtschafterschulungen gemäß § 20a Abs 5;
7. die Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Schonvorschriften gemäß § 21;
8. die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zum Fischfang gemäß § 24;
9. die Ruhenderklärung eines Fischereirechtes an einem Fischteich gemäß § 27 Abs 3 und 4;
10. die Angelegenheiten im Zusammenhang mit Fischereischutzorganen gemäß den §§ 29 Abs 4 und 5, 30a, 31 und 32;
11. die Führung des Fischereibuches gemäß § 42.
(4) Der Landesfischereiverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(5) Die nach Abs 3 dem Landesfischereiverband zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
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