6. Abschnitt
Landesfischereiverband Salzburg
1. Unterabschnitt
Organisation und Aufgaben
Einrichtung
§ 34
(1) Der Landesfischereiverband Salzburg - in diesem Gesetz kurz als Landesfischereiverband bezeichnet - ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Sitz in Salzburg und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Er ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.
(2) Der Landesfischereiverband ist berufen, neben der Erfüllung der ihm in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben das allgemeine Interesse an einer sachgerechten Fischereiwirtschaft im Land sowie unter Bedachtnahme darauf die Interessen der in diesem Wirtschaftszweig tätigen Personen wahrzunehmen. Insbesondere obliegen ihm:
1. die Förderung der Fischerei einschließlich der Ausbildung und Schulung der Bewirtschafter, der Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereiaufsichtsorgane;
2. die Beratung der Landesregierung und anderer Behörden und aller sonst an der Fischerei und Wasserwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Abgabe von Stellungnahmen und Beistellung von Sachverständigen;
3. die Führung des Fischereibuches;
4. die Überwachung und statistische Auswertung des Besatzes und der Fangergebnisse;
5. die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der heimischen Wassertiere.
(3) Mitglieder des Landesfischereiverbandes sind die Fischereiberechtigten an einem im Land Salzburg gelegenen Fischwasser und die Inhaber von gültigen Jahresfischerkarten.
Rückverweise
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