(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist vor einer beim Landesfischereiverband einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Landes Salzburg als Vorsitzendem und aus zwei weiteren, vom Landesfischereiverband vorzuschlagenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder haben Experten auf dem Gebiet des Fischereiwesens zu sein. Sie sind von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Die Amtsdauer der Prüfungskommission beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung jedoch nur den Rest der ursprünglichen Amtsdauer. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder (Ersatzmitglieder), die nicht Beamte sind, haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen, wenn sie es verlangen, die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder ihre Namhaftmachung durch den Landesfischereiverband zurückgezogen wird.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(4) Sämtlichen Mitgliedern gebührt der Ersatz ihrer notwendigen Reiseauslagen sowie je Prüfungswerber eine Entschädigung, die aus der Prüfungsgebühr zu decken ist und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Prüfungsdauer durch Verordnung des Landesfischereiverbandes festzusetzen ist.
(5) Der Kommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Landesfischereiverband zur Verfügung gestellt.
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